Vererbung der Immobilie in der Türkei

 

Vererbung der Immobilie in der Türkei

Deutsch-türkische Erbfälle sind in bezug auf Immobilien problematisch. Grundsätzlich wird der Nachlass deutscher Staatsangehöriger nach deutschem Recht vererbt (Art. 25 EGBGB). Zwischen der Türkei und Deutschland besteht jedoch der deutsch-türkische Konsularvertrag vom 28. Mai 1929. Außerdem hat sich der türkische Gesetzgeber in seinem IPR-Gesetz in bezug auf Immobiliarvermögen zugunsten der lex rei-sitae entschieden. Gemäss § 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages (Nachlassabkommen) bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses (also in bezug auf Geldguthaben und Einrichtungsgegenstände etc.) nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. In Ansehung des unbeweglichen Vermögens (also in bezug auf Immobilien) bestimmen sich dagegen die erbrechtlichen Verhältnisse nach den Gesetzen des Landes, in dem der Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger dieses Staates gewesen wäre. Der deutsch-türkische Konsularvertrag stellt also in bezug auf Immobilien auf die Lage der zu vererbenden Immobilien ab. Stirbt ein Deutscher mit Immobilienvermögen in der Türkei, so wird sein Immobiliennachlass nach türkischem Recht vererbt. Das entspricht der Rechtslage nach dem autonomen türkischen Kollisionsrecht.

Nach neuem türkischem Erbrecht erbt der überlebende Ehegatte neben Nachkommen der 1. Ordnung (Kindern) ein Viertel. Das oder die Kinder erben die verbleibenden drei Viertel. Ehegatte und Kinder sind durch ein Pflichtteilsrecht gegen vollständige Enterbung geschützt.

Versterben Ausländer, die in der Türkei Immobilien besitzen, so sind die Immobilien vererblich und fallen an die Erben. Die Erben des Ausländers erhalten grundsätzlich von dem Nachlassgericht ihres Landes, deren Bürger sie sind, einen Erbschein. Allerdings müsste der deutsche Erbschein Immobilien in der Türkei ausdrücklich ausnehmen (vgl. Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 9. Auflage, § 73 FGG Rn. 2). Im Antrag auf Erteilung eines deutschen Erbscheines sind Angaben dazu zu machen, ob ausländisches Immobilienvermögen vorhanden ist.

Legt der Ausländer einen ausländischen Erbschein vor, erhält er durch Vorlage dieses konsularisch beglaubigten Gerichtsbeschlusses von dem türkischen Gericht einen inländischen Erbschein (vgl. § 17 Anlage zu Art. 20 Konsularvertrag). Ähnlich wie im deutschen Recht weist der Erbschein den Erben als berechtigten Eigentümer über das Grundstück aus. Es ist jedoch weiterhin eine Umschreibung im Grundbuch vorzunehmen, die der Erbe mit dem Erbschein beim Grundbuchamt beantragen kann. Die Eintragung im Grundbuch reduziert sich somit auf einen rein formalen Akt. Die Erben, denen die Immobilie übertragen wurde, erklären ihre Erbschaft, und damit verbunden zahlen sie Erbschaftsteuer. Für jeden Erben bleibt auch hier ein bestimmter Betrag steuerfrei. Der zu versteuernde Wert des Erbes wird im Verhältnis zu den Erbteilen errechnet.

 

Für weitere Informationen können Sie zu uns behandeln. Wir wünschen allen eines lange und glückliche Lebens!!